Satzung

A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen SV Rot-Weiß Alhausen e. V. Er ist unter Nr. VR 10058 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen. Er hat seinen Sitz in 33014 Bad Driburg-Alhausen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und der damit verbunden körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übung und Leistungen verwirklicht. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, rassentrennender und religiöser Art ab.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Mitgliedschaft. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst aber der Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist den Mitgliedern unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht fristgerecht eingelegt, gilt der Ausschließungsbeschluss als bestandskräftig und die Mitgliedschaft als beendet.

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Die Ehrenmitgliedschaft beginnt in dem Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Ehrenmitgliedschaft muss mindestens eine 10-jährige Mitgliedschaft vorausgehen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können im Verein sportlich aktiv werden und vom Verein den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verlangen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen mitzuwirken. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen mitzuwirken.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck, die Interessen und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren, sowie die Geräte, die Einrichtungen und das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln.

Den Anordnungen des Vereinsvorstandes und seiner Beauftragten ist Folge zu leisten.

Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§7a Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet (z. B. für den Beitragseinzug). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Verein.

Soweit in den jeweiligen Vorschriften beschriebene Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Zu einer fortdauernden Speicherung der Daten ist der Verein aufgrund rechtlicher Verpflichtungen (z. B. Aufbewahrungsfristen) und der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen berechtigt.

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehöhrenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

C. Vertretung und Verwaltung des Vereins

§8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

§9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart sowie bis zu drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 150,00 EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand:
  • 1. und 2. Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Geschäftsführer
  • sowie bis zu drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern
  1. dem erweiterten Vorstand:
  • 1. und 2. Platzkassierer
  • Jugendobmann
  • Breitensportwart
  • zusätzlichen vom Vorstand bestellten Beisitzern

§10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
  • Beschlussfassung und Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Dabei wird nach einem im Protokoll der Mitgliederversammlung festgelegten Rhythmus die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes versetzt alle zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

§12 Vorstandssitzung

Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, davon zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Über die Sitzungen ist vom Geschäftsführer oder einem zu benennenden Protokollführer ein Protokoll anzufertigen.

Dem Kassenwart obliegen die Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vermögens. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen. Alle Ausgaben dürfen nur aus laufenden Einnahmen und vorhandenen Guthaben bestritten werden. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts.
  • Entlastung des Gesamtvorstandes.
  • Wahl, Abberufung des Vorstandes.
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
  • Festsetzung der Beitragsordnung.
  • Entscheidung über die Beschwerde gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung, Tagesordnung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Anträge
  • Verschiedenes

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst: Satzungsänderung und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

$15 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

$16 Haftung

Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen oder Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

$17 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so geht die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks auf den Rechtsnachfolger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bad Driburg, Ortsteil Alhausen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Breitensports, in der Ortschaft Alhausen zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Stand 03/2019